AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der SICC Coatings GmbH – Berlin / Germany

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(3) Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind.
(4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften, insbesondere Ansprüche wegen Mängel, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

§ 2 Angebote; Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
(3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist die zum Zeitpunkt gültige Preisliste.

§ 4 Menge; Qualität; Kennzeichnung

(1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 5% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
(2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.

§ 5 Versand; Lieferung

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
(2) Die Wahl des Versandtortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(6) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(7) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (5) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(8) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (7) vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft.
(9) Falls nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Auslieferung der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bei Versand erst nach Eingang des vollständigen Kaufpreises bei uns.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder wenn die Produkte zwecks Versendung unser Lager verlassen haben.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Lieferschein, Transportdokumenten o.ä. sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigung der Ware.
(2) Ebenfalls fallen hierunter Abweichungen in der Stückzahl, im Gewicht und in der Verpackung. Beanstandungen hierüber hat der Käufer unverzüglich auf dem Original des Lieferscheins oder Frachtbriefes bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken.
(3) Der Käufer ist weiterhin verpflichtet, mindestens stichprobenweise repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen und hierzu an angemessenem Umfange die
Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien, etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit und Geruch zu prüfen.
(4) Bei der Rüge der vorstehend beschriebenen Mängel, sofern die Rüge nicht schon unmittelbar bei Anlieferung auf den Lieferschein, Frachtbrief oder der Empfangsmitteilung zu erfolgen hat, sind die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder
Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(5) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern der nach Abs. (1) erforderlicher Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt.
Sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiter verwendet, weiter veräußert oder mit der Be-/ Verarbeitung begonnen hat, ist er mit jeglicher Reklamation ausgeschlossen, soweit sie Umstände betrifft, die der in diesem Paragraphen
geregelten sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht unterliegen.
(6) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

§ 8 Haftung

(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmale bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 9 Zahlung

(1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „NettoKasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt und/oder Mitteilung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
(4) Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihm betreffendes
Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen,
auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben.
Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehenden in § 9 (4) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch
schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. (2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorgehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlich Verwahrer der Sachen bleibt.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfache Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterverkauf der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend
dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in § 9 (4) kein  ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände
bekannt werde, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die  Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen
unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehalsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehalsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(11) Wir können in den Fällen der § 9 (4) vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 10 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.

§ 11 Leergut/Verpackung

Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Container etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Käufer die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadensersatz in Geld verlangen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort.
(2) Soweit der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Im Falle amtsgerichtlicher Zuständigkeit ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss angeglichenen Internationalen Rechts. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Geltung des internationalen Kaufrechts (CISG – UN-Kaufrecht).
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelungen soweit wie möglich zu verwirklichen.
Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.

Berlin, Februar 2021

SICC Coatings GmbH
Wackenbergstraße 78-82
13156 Berlin / Germany

DISCLAIMER

Haftung für Inhalte

Die In­hal­te un­se­rer Sei­ten wur­den mit größ­ter Sorg­falt er­stellt. Für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ak­tua­li­tät der In­hal­te kön­nen wir je­doch kei­ne Ge­währ über­neh­men. Als Diens­te­an­bie­ter sind wir für ei­ge­ne In­hal­te auf die­sen Sei­ten nach den all­ge­mei­nen Ge­set­zen ver­ant­wort­lich. Wir als Diens­te­an­bie­ter sind je­doch nicht ver­pflich­tet, über­mit­tel­te oder ge­spei­cher­te frem­de In­for­ma­tio­nen zu über­wa­chen oder nach Um­stän­den zu for­schen, die auf ei­ne rechts­wid­ri­ge Tä­tig­keit hin­wei­sen. Ver­pflich­tun­gen zur Ent­fer­nung oder Sper­rung der Nut­zung von In­for­ma­tio­nen nach den all­ge­mei­nen Ge­set­zen blei­ben hier­von un­be­rührt. Ei­ne dies­be­züg­li­che Haf­tung ist je­doch erst ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis ei­ner kon­kre­ten Rechts­ver­let­zung mög­lich. Bei Be­kannt­wer­den von ent­spre­chen­den Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir die­se In­hal­te um­ge­hend ent­fer­nen.

Haftung für Links

Un­ser An­ge­bot ent­hält Links zu ex­ter­nen Web­sei­ten Drit­ter, auf de­ren In­hal­te wir kei­nen Ein­fluss ha­ben. Des­halb kön­nen wir für die­se frem­den In­hal­te auch kei­ne Ge­währ über­neh­men. Für die In­hal­te der ver­link­ten Sei­ten ist stets der je­wei­li­ge An­bie­ter oder Be­trei­ber der Sei­ten ver­ant­wort­lich. Die ver­link­ten Sei­ten wur­den zum Zeit­punkt der Ver­lin­kung auf mög­li­che Rechts­ver­stö­ße über­prüft. Rechts­wid­ri­ge In­hal­te wa­ren zum Zeit­punkt der Ver­lin­kung nicht er­kenn­bar. Ei­ne per­ma­nen­te in­halt­li­che Kon­trol­le der ver­link­ten Sei­ten ist je­doch oh­ne kon­kre­te An­halts­punk­te ei­ner Rechts­ver­let­zung nicht zu­mut­bar. Bei Be­kannt­wer­den von Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir der­ar­ti­ge Links um­ge­hend ent­fer­nen.

Urheberrecht

Die durch die Sei­ten­be­trei­ber er­stell­ten In­hal­te und Wer­ke auf die­sen Sei­ten un­ter­lie­gen dem deut­schen Ur­he­ber­recht. Die Ver­viel­fäl­ti­gung, Be­ar­bei­tung, Ver­brei­tung und je­de Art der Ver­wer­tung au­ßer­halb der Gren­zen des Ur­he­ber­rech­tes be­dür­fen der schrift­li­chen Zu­stim­mung des je­wei­li­gen Au­tors bzw. Er­stel­lers. Down­loads und Ko­pi­en die­ser Sei­te sind nur für den pri­va­ten, nicht kom­mer­zi­el­len Ge­brauch ge­stat­tet. So­weit die In­hal­te auf die­ser Sei­te nicht vom Be­trei­ber er­stellt wur­den, wer­den die Ur­he­ber­rech­te Drit­ter be­ach­tet. Ins­be­son­de­re wer­den In­hal­te Drit­ter als sol­che ge­kenn­zeich­net. Soll­ten Sie trotz­dem auf ei­ne Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung auf­merk­sam wer­den, bit­ten wir um ei­nen ent­spre­chen­den Hin­weis. Bei Be­kannt­wer­den von Rechts­ver­let­zun­gen wer­den wir der­ar­ti­ge In­hal­te um­ge­hend ent­fer­nen.

Bildnachweise

Ei­ge­ne Bil­der, Pho­tod­u­ne.net, iStock­pho­to.com, ©Kad­my – Fo­to­lia.de

Online-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform)

Die EU-Kom­mis­si­on hat ei­ne In­ter­net­sei­te zur On­line-Streit­bei­le­gung zwi­schen Un­ter­neh­mern und Ver­brau­chern (OS-Platt­form) ein­ge­rich­tet, die Sie un­ter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ er­rei­chen.